14 March 2026, 08:18

Bundessozialgericht stärkt Apotheken bei Abrechnung von Rezepturarzneimitteln

Ein Plakat mit Text und Logo, auf dem steht: "$160 Milliarden die Menge, die Steuerzahler seit der Verhandlung niedrigerer Arzneimittelpreise durch Medicare sparen werden."

Bundessozialgericht stärkt Apotheken bei Abrechnung von Rezepturarzneimitteln

Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) bringt Klarheit in die Abrechnung von Rezepturarzneimitteln durch Apotheken. Die im November 2025 ergangene Entscheidung bestätigt, dass Apotheken die kleinste notwendige Packungsgröße in Rechnung stellen dürfen – selbst wenn nur ein Teil davon verwendet wird. Diese Regelung stärkt die wirtschaftliche Position der Apotheken und beendet langjährige Streitigkeiten mit den Krankenkassen.

Das Gericht urteilte im Verfahren (Aktenzeichen: B 3 KR 4/24 R), dass Apotheken nicht verpflichtet sind, Packungen zu teilen oder kleinere Mengen über Reimporte zu beziehen. Stattdessen dürfen sie die Abrechnung auf Basis der kleinsten gelisteten Packungsgröße gemäß der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) vornehmen – unabhängig davon, ob eine größere Packung vorrätig ist. Dies gilt für Wirkstoffe, Hilfsstoffe und Fertigarzneimittel, sofern keine abweichende vertragliche Regelung besteht.

Krankenkassen hatten zuvor unter Verweis auf Kosteneinsparungen gefordert, nur die tatsächlich verwendete Menge in Rechnung zu stellen. Das Gericht wies dies jedoch zurück und verwies darauf, dass die AMPreisV die Ausgaben bereits regelt. Apotheken sind zudem nicht verpflichtet, auf Anfrage einer Kasse oder aus Angst vor Prüfungen die kleinste Packungsgröße abzurechnen.

Seit dem 1. Januar 2024 müssen Rezepturarzneimittel nach der kleinsten erforderlichen Packungsgröße und nicht nach der tatsächlich entnommenen Menge abgerechnet werden. Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Apotheken und ermöglicht es ihnen, Mittel aus früheren Rückforderungen der Kassen zurückzuerhalten. Eine mengenbasierte Abrechnung kann zwar vertraglich vereinbart werden, im vorliegenden Fall lag jedoch keine solche Vereinbarung vor.

Die Entscheidung beseitigt rechtliche und praktische Risiken für Apotheken bei der Abrechnung nach der AMPreisV. Sie bestätigt, dass das abstrakte Preismodell auf Basis der gelisteten Packungsgrößen auch dann gültig bleibt, wenn nur ein Teil der Packung genutzt wird. Apotheken können nun mit der Gewissheit agieren, dass ihre Abrechnungspraxis rechtlich abgesichert ist.

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