14 April 2026, 22:17

Bundessozialgericht entscheidet über Abrechnungsstreit bei Rezepturarzneimitteln

Ein Apothekenschrank voller verschiedener Medikamente, einschließlich Schachteln und anderen Gegenständen, die ordentlich auf den Regalen angeordnet sind.

Bundessozialgericht entscheidet über Abrechnungsstreit bei Rezepturarzneimitteln

Ein Rechtsstreit über die Abrechnung von Rezepturarzneimitteln ist nun vor dem Bundessozialgericht gelandet. Im Mittelpunkt steht eine Apotheke in Nordrhein-Westfalen und ihre Handhabung der beiden Medikamente Mitosyl und Neribas in den Jahren 2018 und 2019. Krankenkassen, unterstützt vom Bundesgesundheitsministerium, drängen auf strengere Abrechnungsregeln für Teilmengen von Fertigarzneimitteln.

Der Konflikt entzündete sich, als die Apotheke für jede Verordnung eine volle Tube Mitosyl in Rechnung stellte – mit der Begründung, dass keine Restmengen gelagert worden seien. Die Krankenkasse AOK Nordwest hielt dagegen, dass nur die tatsächlich verwendete Menge berechnet werden dürfe, und forderte eine Rückforderung in Höhe von 112 Euro. Die unteren Instanzen in Münster und Nordrhein-Westfalen gaben der Apotheke recht und erklärten die Rückforderung für unberechtigt.

Nun hat das Bundesgesundheitsministerium eingegriffen und die Position der Krankenkassen gestärkt, die eine Abrechnung nur für Teilmengen durchsetzen wollen. Das Ministerium plant, die Arzneimittelpreisverordnung entsprechend anzupassen, um diese Regelung verbindlich zu machen. Die anstehende Verhandlung vor dem Bundessozialgericht gewinnt zusätzlich an Bedeutung, da die alte Notfallgebührenordnung nicht mehr gilt und die Krankenkassen bereits flächendeckend Rückforderungen auf Basis des neuen Preissystems geltend machen.

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Die AOK Nordwest vertritt die Auffassung, dass eine volle Kostenerstattung für eine neue Tube nur in den ersten sechs Monaten gelten sollte – danach müssten Überzahlungen zurückgefordert werden. Die Apotheke hingegen besteht darauf, dass die Verwendung einer frischen Tube pro Rezept notwendig und mit der bisherigen Praxis vereinbar gewesen sei.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts wird darüber entscheiden, ob Apotheken ihre Abrechnungspraxis für Rezepturarzneimittel anpassen müssen. Falls sich die Position des Ministeriums durchsetzt, könnten Krankenkassen bundesweit Millionen an Überzahlungen zurückfordern. Das Urteil könnte zudem Präzedenzcharakter für die künftige Handhabung von Teilmengen bei Fertigarzneimitteln haben.

Quelle