24 March 2026, 20:21

Kölner Unternehmer scheitert mit Klage gegen Cannabis-Stecklingsverkauf

Schwarz-weiß-Zeichnung einer Cannabis Sativa-Pflanze mit beschrifteten Blättern und Stielen.

Gericht bestätigt Verbot des Handels mit Cannabis-Sämlingen - Kölner Unternehmer scheitert mit Klage gegen Cannabis-Stecklingsverkauf

Ein Kölner Unternehmer hat einen Rechtsstreit um den Verkauf von Cannabis-Stecklingen in Blumentöpfen verloren. Die Stadt hatte seinen Handel verboten und argumentiert, dies verstoße gegen das deutsche Cannabisgesetz. Der Unternehmer kündigte nun an, das Urteil vor einem höheren Gericht anzufechten.

Der Konflikt begann, als der Geschäftsmann, der in Köln ein Ladengeschäft und einen Online-Shop betreibt, mit dem Verkauf der Cannabis-Pflänzchen startete. Die örtlichen Behörden griffen ein und behaupteten, die Pflanzen dürften nach dem neuen Gesetz nicht kommerziell vertrieben werden. Sie verwiesen darauf, dass nur eingetragene Cannabis-Anbauvereine – von denen es in Nordrhein-Westfalen 113 gibt – Stecklinge an Mitglieder und nur zu Selbstkostenpreis abgeben dürfen.

Der Unternehmer rechtfertigte seinen Verkauf damit, dass es sich bei den Pflänzchen um Vermehrungsmaterial handele, das gewerbliche Händler legal anbieten dürfen. Doch das Verwaltungsgericht Köln wies dieses Argument zurück. Die Richter urteilten, dass auch Topfpflanzen ohne Blüten oder Knospen als Cannabis gelten und daher nicht rechtmäßig gehandelt werden dürfen.

Die Entscheidung stützt sich auf das Cannabisgesetz, das den nichtkommerziellen Anbau für den Eigenbedarf erlaubt, kommerzielle Verkäufe jedoch vollständig verbietet. Der Vertrieb ist ausschließlich lizenzierten Vereinen vorbehalten, die strenge Regeln zu Mitgliedschaft und Preisgestaltung einhalten müssen. Der Unternehmer will nun vor dem Oberverwaltungsgericht Münster in Berufung gehen.

Das Urteil bestätigt das Verbot des kommerziellen Cannabis-Verkaufs – selbst für Stecklinge. Mit 113 registrierten Anbauvereinen in der Region beharren die Behörden darauf, dass nur diese Gruppen Pflanzen legal abgeben dürfen. Das Berufungsverfahren wird zeigen, ob die Rechtsauslegung des Unternehmers Bestand hat.

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